










Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Kühlung von Büro- und Verwaltungsgebäuden sind wichtige Voraussetzungen für die Nutzung einer Immobilie. Wichtigste baurechtliche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Energieeinsparverordnung (EnEV) und arbeitsrechtlich die Arbeitsstättenrichtlinie 6 (ASR 6).
Energieeinsparverordnung
Die EnEV gilt für beheizte oder gekühlte Wohn- und Nichtwohngebäude bzw. Gebäudeteile, deren Nutzfläche mindestens 50 m2 beträgt. Sie dient der ganzheitlichen Optimierung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor, dabei schreibt sie die Anwendung verschiedener Normen und Verfahren vor.
Die Regelungen des EnEV können wie folgt zusammengefasst werden:
Im Folgenden wird kurz auf die einzelnen Regelungen und deren Bedeutung für Nichtwohngebäude eingegangen.
Energieausweis für Gebäude
Ein Energieausweis muss für ein Gebäude oder ein Gebäudeteil ausgestellt werden, wenn es gebaut oder wesentlich umgebaut wird. Ab 2009 ist auch bei Verkauf, Verpachtung, Vermietung oder Leasing von Nichtwohngebäuden ein Energieausweis nötig. Ebenfalls muss ab 2009 in allen Gebäuden mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche und öffentlichem Publikumsverkehr ein Energieausweis ausgehängt werden. Ein Energieausweis ist nicht erforderlich, wenn die Nutzfläche kleiner als 50 qm ist oder kein Nutzerwechsel stattfindet.
Der Energieausweis muss den Jahres-Primärenergiebedarf des betreffenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles ausweisen sowie individuelle Modernisierungsempfehlungen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten (siehe EnEV Anlagen 7 und 10). Bei bestehenden Gebäuden ist auch die Angabe des einfacher zu ermittelnden Jahres-Primärenergieverbrauchs möglich).
Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig.
Energetische Mindestanforderungen für Neubauten
Der Energiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes darf seit dem 1. Oktober 2007 nachweislich den Energiebedarf eines vergleichbaren Referenzgebäudes (siehe EnEV Anlage 2) nicht übersteigen. Dazu muss der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung ermittelt werden (siehe DIN V 18599). Ein Excel-Tool zur Veranschaulichung der Methodik der DIN V 18599 kann kostenlos unter www.ibp.fraunhofer.de/wt/berichte/2004/jb_04_43.html bezogen werden.
Professionelle Softwarelösungen zur energetischen Gebäudebewertung sind ebenfalls erhältlich.
Weiterhin sind Anforderungen zur energetischen Qualität der Gebäudehülle und des sommerlichen Wärmeschutzes zu erfüllen.
Ab einer Nutzfläche von 1.000 m2 muss zudem vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme z.B. Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbare Energieträger, Fern- und Blockheizung bzw. –kühlung geprüft werden.
Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
Änderungen bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % übersteigen. Ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m2 so müssen für diesen Teil des Gebäudes die Anforderungen eines Neubaus erfüllt werden.
Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen sowie regelmäßig fachkundig zu warten und instand zusetzen.
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW müssen alle zehn Jahre fachkundig inspiziert werden. Anlagen, die bereits seit 2003 bestehen, müssen abhängig von ihrem Alter zwischen 2009 und 2013 einer Erstinspektion unterzogen werden.
Arbeitsstättenrichtlinie
Befinden sich Arbeitsstätten in dem Nichtwohngebäude, so sind neben den baurechtlichen Vorschriften der EnEV auch die miet- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Gebäudekühlung zu beachten.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine den Arbeitsanforderungen gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zur Verfügung zu stellen (ArbStättV Anhang 3.5 Ar-beitsbedingungen Raumtemperatur). Diese wird in der Arbeitsstättenrichtlinie 6 mit einer Obergrenze von 26 °C bei einer Außentemperatur von bis zu 32 °C angegeben. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur mindestens 6 K unter der Außentemperatur liegen. Trotz Unverbindlichkeit dieser Richtlinie wurde sich in der Vergangenheit in mehreren Rechtssprechungen zum Wärmeschutz am Arbeitsplatz u.a. auch auf diese „26 °C -Obergrenze“ für die Raumtemperatur berufen.
Somit besteht im Bereich der Gebäudekühlung zwischen der EnEV (niedriger Energieverbrauch) und dem Arbeitsrecht (ausreichende Kühlung) ein gewisses Spannungsverhältnis. Dieses Spannungsverhältnis gilt es architektonisch und technisch zu lösen.